Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Vertragsgegenstand

1.1
swinx erbringt Leistungen im Bereich des B2B Influencer Marketing. swinx bringt Kunden mit Influencer-Persönlichkeiten zusammen und konzeptioniert für den Kunden passende Influencer-Kampagnen.

1.2
Swinx erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen. Abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

1.3
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen swinx und dem Kun-den, ohne dass es einer weiteren gesonderten Vereinbarung bedarf.    

2. Zustandekommen des Vertrags  

2.1
Der Kunde erhält von swinx ein Angebot sowie einen Terminvorschlag für einen Kick-Off-Termin. Der verbindliche Vertrag zwischen dem Kunden und swinx auf Basis dieses Angebots kommt durch die Teilnahme des Kunden am Kick-Off-Termin zustande, ohne dass es einer weiteren Bestätigung durch den Kunden oder swinx bedarf. Hierauf wird im Angebot in hervorgehobener Form hingewiesen.

2.2
Der Kunde erhält nach Teilnahme am Kick-Off-Termin eine Bestätigung des erfolgten Vertrags-schlusses per E-Mail.

3. Auftragsabwicklung  

3.1  
Mit Teilnahme am Kick-Off-Termin beginnt swinx mit der Konzeption und Umsetzung des Auf-trags.

3.2  
Für die fristgerechte Erfüllung der Leistungen ist es erforderlich, dass der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen erbringt und die erforderlichen Informationen zeitnah, innerhalb der besprochenen Frist, zur Verfügung stellt.

Nach Einigung auf den Zeitplan wird dieser schriftlich per E-Mail bestätigt. Eine Vorverlegung der geplanten Kampagnenaktivitäten ist nachträglich nicht möglich. In Ausnahmefällen kann eine Anpassung gegen eine Expressgebühr in Höhe von 2.000 € erfolgen.

3.3.
Die Auswahl des Influencers erfolgt aus einem Portfolio von Influencer-Persönlichkeiten, über das swinx verfügt. Bei den im Angebot aufgelisteten Influencer handelt es sich um Vorschläge, nicht um zur Teilnahme verpflichtete Influencer. Sobald die Jobfreigabe durch Bestätigung des Angebots erteilt wurde, wird die Bereitschaft zur Teilnahme der aufgelisteten Influencer über-prüft. Viele von ihnen sind bereits Teil des swinx Influencernetzwerkes und haben schon meh-rere Kampagnen mit swinx durchgeführt.  Die Influencer-Vorschläge im Rahmen des Angebots stehen unter dem Vorbehalt der Zusage des jeweiligen Influencers. Unser Ziel ist die bestmögliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Influencer auf Augenhöhe. Wir können jedoch nicht immer garantieren, dass Ihr  „Wunsch-Influencer“ für eine Kooperation verfügbar ist. Falls es zu Ausfällen kommt, werden wir schnellstmöglich für „Ersatz auf Augenhöhe“ sorgen.

Ein Rücktritt vom Vertrag auf Grundlage der Nicht-Teilnahme des Wunsch-Influencers ist nicht möglich.

3.4
Dem Kunden ist es untersagt, einen Influencer, den swinx ihm für eine LinkedIn-Kooperation vorgeschlagen hat, innerhalb eines Jahres nach Beginn der Zusammenarbeit mit swinx eigenständig zu kontaktieren und für eine Kooperation (z.B. LinkedIn Posts, Webinare, Podcast, Keynotes etc.) zu aktivieren- sprich: swinx und ihre Agenturprovision- zu umgehen. Wird diese Vorgabe vom Kunden missachtet, stellt das Vertragsbruch dar.

Im Falle eines Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Diese setzt sich zusammen aus einem Basis-Betrag und einem flexiblen Betrag.

Der Basisbetrag beträgt 2.000 €. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, einen flexiblen Betrag zu zahlen, der swinx für die durch den Vertragsbruch erbrachte Leistung zugestanden hätte.

Der Tatbestand des Vertragsbruches gilt ab Initiation der Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Influencer (z.B. via E-Mail oder Telefon) als erbracht.

3.5
In einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und swinx sind zehn Zeitstunden Direktkontakt mit swinx inklusive. Wird diese zeitliche Einschränkung überschritten, behält sich swinx das Recht vor, jede zusätzliche Zeitstunde mit einem Betrag von 150 Euro zu berechnen. swinx sagt dem Kunden nach acht Stunden Direktkontakt bescheid und kündigt somit jede Zusazukosten rechtzeitig an.

3.6
swinx ist bestrebt, die besten Influencer für seine Auftraggeber zu gewinnen. Daher werden beim Kick-Off vom Kunden die Kriterien für die Influencerwahl vorgegeben und gemeinsam festgehalten (z.B. Karrierestufe, Jobtitel etc.). Kommt es jedoch vor, dass der Auftraggeber mehr als fünf Influencervorschläge, welche den vom Kunden ursprünglich genannten Kriterien entsprechen, ohne nachvollziehbaren Grund ablehnt, behält sich swinx vor, die vereinbarten Aktivitäten dieses konkreten Influencers für erledigt zu erklären.

3.7
Revisionen:
Swinx übernimmt für Ihre Videoproduktionen (z.B. für Impulsvideos oder LinkedIn-Videobeiträge) ohne Zusatzkosten die Post Produktion Ihrer Influencer-Videos. Unsere fähigen Video-Editoren geben Ihrem Video den nötigen Feinschliff, damit es für LinkedIn kurzweilig und mitreißend ist. Pro Video stehen Ihnen zwei Revisionszyklen zu.

3.8
Brand Safety ist uns wichtig. Daher wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, den Influencer-Content vor Veröffentlichung zu sichten. Er hat Anspruch auf eine Neu-Erstellung des Contents (z.B. Video) durch den Influencer, wenn ein Brand Schaden durch diesen entstehen würde. Nicht triftige Gründe für eine Neu-Erstellung (z.B. „Influencer trägt eine hässliche Krawatte“) führen nicht zur kostenfreien Neu-Erstellung des Contents. Hier hat der Kunde zwei Optionen: 1. Er trägt die Kosten für die Neu-Erstellung des Contents. 2. Er entscheidet sich gegen die Veröffentlichung und verliert den Anspruch auf diese Kooperation, ohne Zusatzkosten zu tragen.

3.9
Falls die Buchung eines Retainermodells vorliegt, verpflichtet sich der Auftraggeber, Leistungen bei swinx aktiv abzurufen. Unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen bleibt der Auftraggeber zur Begleichung der vereinbarten Retainerkosten verpflichtet.

3.10
Der Kunde verpflichtet sich, bei Urlaub oder sonstigem Ausfall der das Projekt betreuenden Person, einen alternativen Ansprechpartner bereitzuhalten, an den sich swinx wenden kann, um die Arbeit für swinx nicht aufzuhalten. Außerdem ist swinx bei Urlaub oder sonstigem Ausfall der das Projekt betreuenden Person, zu informieren, damit swinx zu jeder Zeit über den Ansprechpartner des Kunden informiert ist.

4. Vergütung  

4.1  
swinx wird dem Kunden zu Beginn der Leistungserbringung, welche mit dem Kick-Off-Termin beginnt, die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen. Der Rechnungsbetrag wird fällig mit Beendigung des Kick-Off-Termins. Die Vergütung ist ohne Abzüge 14 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen.

Falls die Buchung eines Retainermodells vorliegt: Die monatlichen Rechnungen müssen fristgerecht (zwei Wochen Zahlungsfrist) beglichen werden, selbst wenn sich die Veröffentlichung eines Influencerbeitrages verzögert.

Die Rechnungsbegleichung ist unabhängig von der Performance des Influencer-Beitrags auf LinkedIn zu leisten.

4.2
Die volle Vergütung ist unabhängig davon geschuldet, ob einzelne Videobeiträge (z.B. Impulsvideo oder LinkedIn-Videobeitrag) vom Kunden tatsächlich verwendet wird. Technische und/oder gestalterische Vorschläge des Kunden haben keinen Ein-fluss auf die geschuldete Vergütung.    

4.3
swinx teilt die nötigen Mitwirkungshandlungen dem Kunden rechtzeitig (- mindestens drei Werktage-) per E-mail mit und setzt hierfür Fristen für die rechtzeitige Erfüllung durch den Kunden (z.B. Sichtung der Influencer, Versenden von Followup-Emails an Registrierte, Eventpage-Erstellung auf LinkedIn, Erstellung der Landingpage für Registrierung, Sichtung der LinekdIn-Beitragsentwürfe etc.). Erbringt der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht, behält swinx dennoch den Anspruch auf die geschuldete Vergütung in voller Höhe, auch wenn der besprochene Kampagnenzeitplan nicht eingehalten werden kann.

4.4
Die Bestimmungen für „Eventpromo“-Kampagnen sind spezifisch und gelten ausschließlich für diese Art von Kampagnen. Sie finden keine Anwendung auf Webinar-Kampagnen oder auf Kam-pagnen, die sich auf Awareness, Personal Branding oder LeadMagnet für Whitepaper Down-loads konzentrieren.

Im Rahmen einer „Event-Promo“-Kampagne:

im Falle einer Absage des Events, hat swinx Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Für noch nicht erbrachte Leistungen wird die Vergütung wie folgt geregelt:  

– bei Event-Ausfall ab 90 Tage vor Veranstaltungstermin: 50% der vereinbarten Vergütung

– bei Event-Ausfall ab 60 Tage vor Veranstaltungstermin: 80 % der vereinbarten Vergütung

– bei Event-Ausfall ab 30 Tage vor Veranstaltungstermin: 100 % der vereinbarten Vergütung.

5. Einräumung von Nutzungsrechten  

5.1
Der Kunde hat das Recht für die organische Nutzung der Webinaraufzeichnung (z.B. für seinen Newsletter, als On-Demand Webinar auf seiner Webseite, Veröffentlichung auf LinkedIn etc.).

5.2
Die Rechte für die Nutzung der Webinaraufzeichnung als Werbeanzeige (sprich: anorganisches Schalten von Werbung mit Werbebudget) muss der Kunde von swinx separat in Form eines Buyout-Pakets erwerben. Für den Erwerb dieses Buyout-Pakets wird ein separater Vertrag aufgesetzt und mit dem Influencer besprochen.

5.3
Der Kunde gestattet swinx, das aufgenommene Videomaterial unter Wahrung seiner/ihrer (Ur-heber-) Persönlichkeitsrechte ganz oder teilweise zu bearbeiten, umzugestalten, zu kürzen, zu synchronisieren oder in andere Werkformen zu übertragen.

5.4
swinx behält sich das Recht vor, Videobeiträge des Kunden für die Eigenwerbung zu verwenden, insbesondere diese als Referenz über die eigene Webseite und Social-Media-Präsenzen öffent-lich zugänglich zu machen sowie den Kunden als Referenzauftraggeber zu nennen.  

6. Gewährleistung und Haftung  

6.1
swinx haftet nur dann für Schäden, wenn sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von swinx oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von swinx auf solche typischen Schäden begrenzt, die für swinx zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vor-hersehbar waren, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe der aus dem Vertragsverhältnis dem Auftraggeber geschuldeten Vergütung. Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

6.2
Haftungsausschluss für das Verhalten von Influencern:

swinx übernimmt keine Haftung für das Verhalten von Influencern, die im Rahmen einer Kooperation mit einem Kunden der Agentur tätig sind. Dies gilt insbesondere für Äußerungen, Handlungen oder Veröffentlichungen der Influencer, die vor, während oder nach der Kooperation öffentlich erfolgen (z.B. auf LinkedIn oder anderen Plattformen) und die möglicherweise der Brand Safety des Kunden schaden. Der Kunde erkennt an, dass Swinx keinen Einfluss auf das individuelle Verhalten der Influencer hat und daher nicht für etwaige Reputationsschäden, negative Publicity oder sonstige Auswirkungen haftbar gemacht werden kann, die durch das Verhalten eines Influencers entstehen könnten.

6.3
Eine Übertragung von Leistungsansprüchen (z.B. Influencer-Beiträge) auf andere Parteien (Ge-schäftspartner, andere Unternehmen) sind nicht gestattet und können nur vom Vertragspartner selbst in Anspruch genommen werden.

7. Schlussbestimmungen  

7.1
Auf das Vertragsverhältnis zwischen swinx und dem Auftraggeber findet ausschließlich deut-sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.  

7.2.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der geschäftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage dieser AGB ist der Sitz von swinx. Swinx bleibt berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

7.3
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des üb-rigen Vertragsinhaltes. Erweisen sich einzelne Regelungen als unwirksam oder ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, welche die Vertragspartner nicht vorher-gesehen haben, so verpflichten sich die Vertragspartner diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen beziehungsweise zu ersetzen.